Foto- und Videoaufnahmen

Auch beim Anfertigen von Fotografien oder Filmaufnahmen und deren digitaler Speicherung handelt es sich um Verarbeitungen von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzes1. Grundsätzlich sind datenschutzrechtliche Vorgaben also auch hier anwendbar und es muss eine Legitimation (beispielsweise in Form einer Einwilligung) vorliegen, um Bildaufnahmen anfertigen und speichern zu dürfen.

Musterformulare zur Einwilligung in Foto- und Videoaufnahmen finden Sie am Ende dieses Beitrags.

Datenschutz und Recht am eigenen Bild

Das Anfertigen und Verbreiten von Foto- und Videoaufnahmen berührt nicht nur das Datenschutzrecht, sondern auch das Recht am eigenen Bild (§§ 22 f. KUG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG). Wie sich diese unterschiedlichen Rechte im Einzelfall zueinander verhalten, ist aktuell umstritten. Bei Foto-/Videoaufnehmen, die nicht zu journalistischen Zwecken erstellt worden sind, ist derzeit davon auszugehen, dass grundsätzlich das Datenschutzrecht Anwendung findet und dass zusätzlich für das Anfertigen von Bildnissen die Vorgaben des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und für das Verbreiten von Bildnissen die Vorgaben des Rechts am eigenen Bild eingehalten werden müssen.

Für Foto- und Videoaufnahmen ergibt sich damit folgende Konsequenz: Sowohl für die Anfertigung als auch für die Verbreitung ist im Regelfall eine Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich. Nur in Ausnahmefällen (siehe dazu unten) kann auf die Einwilligung verzichtet werden. Die Einwilligung kann schriftlich, mündlich oder im Ausnahmefall auch durch sog. schlüssiges Verhalten erfolgen. Da im Streitfall das Vorliegen einer Einwilligung nachgewiesen werden muss, empfiehlt es sich, schriftliche Einwilligungen einzuholen. Achten Sie ferner darauf, dass den abgebildeten Personen transparent mitgeteilt wird, auf welche Nutzungshandlungen die Einwilligung sich bezieht. Empfehlenswert ist daher, sowohl das Anfertigen von Bildnissen als auch das spätere Veröffentlichen explizit zu nennen und bei der Veröffentlichung auch die beabsichtigten Kanäle anzugeben.

Im Falle von Fotografien und Videos bestehen Möglichkeiten, eine rechtmäßige Verarbeitung (also Aufnahme und Speicherung) vorzunehmen, ohne zuvor Einwilligungen von den Betroffenen einzuholen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Aufnahmen für die Öffentlichkeitsarbeit der Hochschule (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BayDSG, Art. 2 Abs. 6 BayHSG) erforderlich sind und zudem die Voraussetzungen für ein sog. Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) vorliegen.

  • Zeitgeschichtliche Bildnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG): Ob es sich im Einzelfall um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelt und Aufnahmen der betroffenen Person(en) folglich auch ohne ihre Einwilligung zulässig sind, muss – in Anbetracht der Grundrechte der betroffenen Personen sowie der Meinungs- und Pressefreiheit – abgewogen werden2. Entscheidend ist dabei unter anderem das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Je höher dieses ist, desto eher kann ein Foto oder Video auch ohne vorherige Einwilligung erstellt werden. Daher sind Bildnisse ohne Einwilligung etwa im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit möglich. 

    Ein zeitgeschichtliches Ereignis wäre beispielsweise die offizielle Eröffnung eines neuen Gebäudekomplexes der Hochschule durch die Hochschulleitung. Die Aufnahme von Fotos und Videos während dieser Veranstaltung, auf denen die Mitglieder der Hochschulleitung im Rahmen der öffentlichen Zeremonie zu erkennen sind und die zur anschließenden Berichterstattung über das Ereignis bestimmt sind, wäre demnach auch ohne vorherige Einwilligung durch die Abgebildeten zulässig. Darüber hinaus ist es in diesem Kontext meist auch zulässig, Personen aus dem Publikum ohne deren Einwilligung abzubilden – sofern dabei das konkrete Geschehen (und nicht die abgebildete Person als Individuum) im Vordergrund steht. Zeigen die Aufnahmen Personen, die grundsätzlich in der Öffentlichkeit stehen nicht in ihrer öffentlichen Position im Rahmen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses, sondern privat in einem inoffiziellem Kontext, so gilt: Je weniger Informationen das Anfertigen der Aufnahme und die zugehörige Berichterstattung der Allgemeinheit liefern, desto stärker ist die Privatsphäre der abgebildeten Person zu schützen. Unzulässig ist es daher zum Beispiel, Aufnahmen der Hochschulleitung abseits öffentlicher Auftritte ohne ihre Einwilligung anzufertigen. In diesem Fall ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in der Regel nicht hoch genug, um die Aufnahme von Fotos oder Videos ohne Einwilligung zu rechtfertigen.
  • Personen als Beiwerk (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG): Dieses Szenario betrifft „Aufnahmen, bei denen die Abbildung der Person der Gesamtdarstellung untergeordnet ist“3. Fertigen Sie Fotos oder Videos einer Landschaft (oder z.B. der Hochschule) an, auf denen „zufällig Personen auf dem Bild“4 sind, so sind auch diese Aufnahmen ohne vorherige Einwilligung der Abgebildeten zulässig. Personen können allerdings nur Beiwerk neben Landschaften oder sonstigen Örtlichkeiten – nicht neben anderen Personen – sein5.
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG): Hierbei muss es sich um „Ansammlungen von Menschen mit dem kollektiven Willen, etwas gemeinsames zu tun“6 handeln. Eine feste Regel, ab welcher Anzahl von Personen von einer Versammlung auszugehen ist, besteht nicht. Die Ansammlung muss außerdem „in der Öffentlichkeit stattfinden und für diese wahrnehmbar sein“7 und es muss „der Wille vorhanden sein, von Dritten wahrgenommen zu werden“8. Liegen diese Voraussetzungen vor, so dürfen Sie Aufnahmen der Versammlung anfertigen, ohne zuvor Einwilligungen aller abgebildeten Teilnehmer*innen eingeholt zu haben. Aber: „Entscheidend ist auch hier, dass die Versammlung an sich und nicht primär deren Teilnehmer abgebildet sind“9.
  • Höheres Interesse der Kunst (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG): Dient die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung eines Fotos oder Videos einem höheren Interesse der Kunst, so sind diese Handlungen auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen zulässig. Künstlerische Aspekte müssen dabei wirtschaftlichen bzw. unterhaltenden Zwecken überwiegen und es muss – wie auch in den obigen Szenarien – eine individuelle Abwägung der Interessen und Rechte aller Beteiligten vorgenommen werden.

Grundsätzlich gilt aber: Sofern es möglich ist, von allen abgebildeten Personen eine Einwilligung einzuholen, ist diese Möglichkeit zu bevorzugen.

Unabhängig von der Frage, auf welcher Grundlage (ob durch Einwilligung oder andere Legitimationsform) personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen die in 
Art. 13 DSGVO festgelegten Informationspflichten erfüllt werden. Eine Auflistung an Informationen, die betroffenen Personen mindestens zur Verfügung gestellt werden müssen, finden Sie hier.

Handelt es sich bei den personenbezogenen Daten um Fotos oder Videos, kann es sich in der Praxis – besonders wenn keine schriftliche Einwilligung eingeholt werden muss – als  schwierig herausstellen, den Betroffenen bereits bei der Datenerhebung (also vor oder während der Aufnahme) alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

In solchen Situationen gibt es einige Möglichkeiten, der Informationspflicht trotzdem in angemessener Weise nachzukommen:

  • Website des Verantwortlichen: Die oben aufgeführten Informationen können den betroffenen Personen unter anderem auf einer Website zur Verfügung gestellt werden. Die Abgebildeten müssen dann einen Hinweis erhalten, dass eine solche Website existiert und wie sie aufgerufen werden kann. Auch hier gilt: die Informationen – und in diesem Fall die ganze Website – müssen für die Betroffenen leicht zugänglich (bzw. auffindbar) sein. Existiert eine Website mit Informationen zur Veranstaltung, die die Anwesenden im Idealfall bereits kennen, bietet es sich an, auch die Datenschutz-Informationen an dieser Stelle zu veröffentlichen.
  • Aufstellen von Informationstafeln: Die Informationspflicht kann bei einer Veranstaltung auch vor Ort durch das Aufstellen von Informationstafeln, das Aufhängen von Informationsplakaten, oder ähnlichen Aushängen erfüllt werden. Diese müssen die oben genannten Informationen enthalten und für alle anwesenden Personen gut sichtbar (zum Beispiel beim Einlass) platziert werden. Alternativ oder ergänzend kann auf den Aushängen auch ein Link / QR-Code zur Website des Verantwortlichen abgebildet sein, auf der die Informationen abgerufen werden können.
  • Mitteilung in Einladungen / bei der Anmeldung zur Veranstaltung: Sie können den Abgebildeten die Informationen auch bereits vorab im Zuge einer schriftlichen Einladung bzw. der Anmeldung zur betreffenden Veranstaltung mitteilen. Dabei können Sie auch hier entweder alle notwendigen Informationen zur Datenverarbeitung aufführen oder einen Hinweis auf die Website des Verantwortlichen (wie oben beschrieben) geben.
  • Aushändigen von Informationskärtchen: Wenn es für den Anlass, bei dem Sie fotografieren oder filmen, keine Einladungen bzw. Anmeldung gibt, können Sie die Informationen natürlich auch unabhängig davon vor Ort in ausgedruckter Form (z.B. auf kleinen Kärtchen, wie sie häufig von Party-Fotograf*innen verwendet werden) aushändigen. Auch hier kann anstelle aller Informationen ebenso ein Verweis zur entsprechenden Website des Verantwortlichen mit allen Infos platziert werden.

Auch eine Kombination der Informationswege ist möglich: So können Sie sowohl in der Einladung bzw. Anmeldung zu einer Veranstaltung als auch vor Ort auf Informationstafeln auf die Website hinweisen, auf der sich alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden. Zusätzlich können Sie den Anwesenden den Link / QR-Code zur Website mit einem entsprechenden Hinweis auch noch einmal auf kleinen Kärtchen „ToGo“ aushändigen.

Aber Achtung: Die Erfüllung der Informationspflicht ersetzt keine Einwilligung!

Die Informationspflichten bestehen unabhängig von der Legitimationsform der Verarbeitung und müssen in jedem Fall erfüllt werden – egal ob die Aufnahmen mit oder ohne Einwilligung der abgebildeten Person(en) angefertigt und verarbeitet werden. Es kann nicht auf die Einwilligung anwesender Personen geschlossen werden, wenn diese Ihre Informationen zur Datenverarbeitung (z.B. auf Informationstafeln am Eingang) zur Kenntnis nehmen und „trotzdem“ an der Veranstaltung teilnehmen. Das beschriebene Vorgehen dient lediglich dazu, in Fällen, in denen die Datenverarbeitung ohnehin (wie im Beispiel der Gebäudeeröffnung) ohne Einwilligung zulässig ist, Ihre Informationspflicht angemessen zu erfüllen.10

Werden die Aufnahmen durch Einwilligung der betroffenen Personen legitimiert, können die oben aufgeführten Informationswege natürlich ebenfalls genutzt werden. Es bietet sich in diesen Fällen allerdings an, die nötigen Informationen direkt im Zuge der Einwilligung zur Verfügung zu stellen (siehe hierzu: Einwilligungen). So können Sie sich sowohl die Einwilligung zur Datenverarbeitung als auch die Kenntnisnahme der Informationen durch Unterschrift der betroffenen Person schriftlich bestätigen lassen und bei Bedarf die Rechtsmäßigkeit der Verarbeitung und Erfüllung Ihrer Informationspflicht nachweisen.

Mustertext: Einwilligung in Foto- und Videoaufnahmen

Nachfolgend finden Sie ein Beispielformular zum Einholen von Einwilligungen für Foto- und Videoaufnahmen mit angehängter Datenschutzerklärung. Sie können es gerne an Ihr individuelles Vorhaben anpassen und für Ihr nächstes Foto- oder Videoprojekt verwenden!

Musterformular Einwilligung in Foto- und Videoaufnahmen

 

Benötigen Sie Hilfe bei der Einschätzung, ob die Aufnahme von Fotos oder Videos in Ihrem individuellen Vorhaben auch ohne Einwilligung zulässig ist? Haben Sie weitere Fragen zur Erfüllung der Informationspflicht, zum Recht am eigenen Bild oder zum Thema Datenschutz im Allgemeinen?
Dann kontaktieren Sie uns gerne unter datenschutzbeauftragter(at)fhws.de !

 

1) Fechner, Frank: Medienrecht, Kap. 4 Rn. 31 ff., Tübingen, 2018.

2) Förster, Achim: Urheberrecht. Eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen kreativer Tätigkeit, S. 187 ff., Bamberg, 2014.

3) Förster, Achim: Urheberrecht. Eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen kreativer Tätigkeit, S. 189, Bamberg, 2014.

4) Fechner, Frank: Medienrecht, Kap. 4 Rn. 65, Tübingen, 2018.

5) BGH GRUR 2015, 816 Rn. 22 ff. – Strandliege am Ballermann.

6) Krüger, Stefan/Wiencke, Julia: Bitte recht freundlich – Verhältnis zwischen KUG und DS-GVO. MMR 2019, 76.

7) Krüger, Stefan/Wiencke, Julia: Bitte recht freundlich – Verhältnis zwischen KUG und DS-GVO. MMR 2019, 76, 76 f.

8) Krüger, Stefan/Wiencke, Julia: Bitte recht freundlich – Verhältnis zwischen KUG und DS-GVO. MMR 2019, 76, 77.

9) Förster, Achim: Urheberrecht. Eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen kreativer Tätigkeit, S. 189, Bamberg, 2014.

10) Eggers, Christian: Quick Guide Bildrechte, 2. Aufl. Wiesbaden 2019, S. 79 ff.