Die Europäische Datenschutzverordnung DSGVO enthält Vorschriften zum Umgang mit personenbezogenen Daten. Sie ist seit dem 25. Mai 2018 europaweit anwendbar, gilt als europäische Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und hat Anwendungsvorrang gegenüber nationalen Datenschutzgesetzen.

(Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG)

Unter den Begriff „personenbezogene Daten“ fallen alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, wenn die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung, oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

(Art. 4 Nr. 1 DSGVO)

Der Begriff „Verarbeitung“ beschreibt jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

(Art. 4 Nr. 2 DSGVO)

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und trat in dieser Form erstmal im Jahr 1983 im Zuge des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts auf. Es soll der/dem Einzelnen die Möglichkeit einräumen, selbst darüber zu entscheiden, welche personenbezogenen Daten in welchem Umfang von Dritten verarbeitet und verbreitet werden dürfen.

(Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung: Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung, online abrufbar unter: www.bpb.de/gesellschaft/digitales/persoenlichkeitsrechte/244837/informationelle-selbstbestimmung, zuletzt besucht am 06. Juli 2020))

Eine Einwilligung im Sinne des Datenschutzrechts bezeichnet jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

(Art. 4 Nr. 11 DSGVO)

Eine vermutete Einwilligung durch schlüssiges Verhalten (konkludent), wie sie u.a. im Bereich des Rechts am eigenen Bild denkbar ist, kennt der Datenschutz nicht.